Diese Auswirkungen kann die Mehrwertsteuersenkung auf Ihren Bauvertrag haben.
Am 01.07.2020 war es so weit. Die Mehrwertsteuer wurde von 19% auf 16% gesenkt. Ob und welche Auswirkungen diese Senkung der Mehrwertsteuer auf Ihren Bauvertrag haben kann, erklären wir Ihnen in diesem Blogartikel anhand verschiedener Beispiele.
Inhalt dieses Blogbeitrages:
- Zeitpunkt der Leistungserbringung ist wichtig.
- Mehrwertsteuersenkung bei Architektenverträgen
- Wie können sich Nachzahlungen oder Minderungen ergeben?
- Senkung der Mehrwertsteuer bei Pauschalverträgen
In Bauangelegenheiten ist immer der Zeitpunkt der Leistung wichtig:
Bei der Frage, welcher Mehrwertsteuersatz für die Zahlung der Abschlagsrechnungen gilt, orientiert sich dies in Bauangelegenheiten immer am Zeitpunkt der Leistung.
Beispiel:
Wenn Sie am 1. Juli 2020 einen Bauvertrag unterschrieben haben, dann sind dort 16% Mehrwertsteuer enthalten. Wird die Leistung aber erst im März 2021 erbracht und die Mehrwertsteuer bis dahin wieder auf 19% angehoben, so gilt der Zeitpunkt der Leistung am 1.3.2021.
Somit müssen Sie, obwohl Sie im Juli 2020 16% Mehrwertsteuer vereinbart haben dann 19% Mehrwertsteuer zahlen.
Planen Sie beispielsweise ein Haus für € 500.000, sind das immerhin € 15.000, die Sie bei der Finanzierung im Juli 2020 bereits berücksichtigt haben sollten.
Achten Sie deshalb dringend darauf, dass es nicht auf den Zeitpunkt des Vertragsabschlusses oder den Zeitpunkt des Rechnungsdatums ankommt, sondern einzig und allein auf den Zeitpunkt der Leistungserbringung, beziehungsweise der Leistungsabnahme.
Ist die Mehrwertsteuersenkung auch auf Architektenleistungen anzusetzen?
Ja, die Senkung der Mehrwertsteuer gilt selbstverständlich auch für die Leistung eines Architekten.
Beispiel:
Wenn der Architekt bei einem Vertragsabschluss im Jahr am 01.07.2020 eine Planungsleistung innerhalb des Zeitraums Juli 2020 bis Oktober 2020 erbringt, so ist diese Leistung mit 16% zu versehen.
Wenn der gleiche Architekt dann seine Bauüberwachungsleistung im März 2021 erbringt, so ist diese Leistung mit 19% zu versteuern.
So ergibt sich für private Bauherren eine Verminderung oder Nachzahlung des Zahlbetrages:
Kompliziert wird es, wenn eine Planungsleistung aus dem Jahr 2018 erst im Dezember 2020 vollendet wird und für diese Leistung bereits Abschlagszahlungen geleistet wurden. Wenn dann am 3. Juli 2020 die Schlussrechnung erstellt wird, gilt für die erbrachte Leistung der Mehrwertsteuersatz von 16%.
In diesem Fall werden nachträglich auch die zuvor mit 19% per Abschlag abgerechneten Leistungsanteile in der Schlussrechnung mit 16% angesetzt. Insofern kommt es hier zu einer Verminderung des Zahlbetrages.
ACHTUNG:
Wenn diese Leistung jedoch bereits im Juni ausgeführt wurde und damit vollständig erbracht ist, und nur die Rechnungsstellung erst nach dem 01.07.2020 erfolgt, richtet sich der Mehrwertsteuersatz nach dem Zeitpunkt der Vollendung der erbrachten Leistung, d.h. zu diesem Zeitpunkt wären 19% anzusetzen.
Im umgekehrten Fall, wenn man also zwischen dem 01.07.2020 und 31.12.2020 eine Abschlagszahlung mit 16% Mehrwertsteuer versieht und die Werkleistung im Frühjahr 2021 vollendet ist, wird sich mit der Schlussrechnung und einem Schlussrechnungsbetrag von 19% eine Nachzahlung für den Bauherren ergeben.
Sie haben einen Pauschalpreis vereinbart?
Diese Frage wird mir häufig gestellt. Zunächst einmal ist darauf hinzuweisen, dass ein Pauschalpreis nicht bedeutet, dass es damit egal ist, ob es sich um einen Brutto- oder Nettopauschalpreis handelt. Sicher ist, dass, wenn man einen Pauschalpreis ohne Mehrwertsteuer aushandelt, hierauf die entsprechende Mehrwertsteuer anzusetzen ist, die zum aktuellen Stand heranzuziehen ist. Bei einem Bruttobetrag dürfte dies nicht der Fall sein. Hierbei ist es egal, wie die Leistung zu vergüten ist. Es bleibt beim Bruttobetrag incl. MwSt.
So vermeiden Sie Probleme bei der Festsetzung des Pauschalpreises:
Um Probleme zu vermeiden, sollten Sie auf jeden Fall vertraglich festschreiben lassen, dass die gesetzliche Mehrwertsteuer anfällt. Es ergibt Sinn, den Mehrwertsteuerbetrag und die Mehrwertsteuer Regelung in Ihrem Bauvertrag durch den Fachanwalt für Bau- und Architektenrecht und den Steuerberater prüfen zu lassen.
Fazit:
Es kommt also auf den Einzelfall und Ihren Bauvertrag an. Und: Auf den Zeitpunkt der Leistungserbringung.
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Hi.… zunächst großes Lob für dein tollen Blog. Bei uns gibt es folgenden Sachverhalt:
Wir bauen seit Mai 2019 mit einen Bauträger und zahlen nach Baufortschritt. Im Passus Nr. 13 des Bauvertrages ist ein Vermerk dass wir bei einer MwSt Erhöhung den höheren Satz zahlen müssen. Bis jetzt konnte mir keiner der Firma beantworten, welchen Steuersatz wir bei der MwSt Senkung zahlen. Es gab nur eine kurze Info, dass wir ein Schreiben in den nächsten Tagen erhalten, da noch diverse Dinge mit dem Steuerberater zu klären sind. Da bin ich jetzt mal gespannt.…
Dankeschön für das Lob 🙂
Hallo, dieser Blog beschreibt genau das Selbe, wie in vielen anderen Beiträgen zum Thema “Temporäre Senkung der Umsatzsteuer / Mehrwertsteuer”
Leider mussten wir feststellen, dass unser Bauträger sich nicht an die Vorgaben der Bundesregierunh hält und jegliche Anfrage und Widerspruch unserseits ignoriert.
Unser Sachverhalt: Werkvertrag für ein schlüsselfertiges EFH in 2018 unterschrieben, hatten zu dem Zeitpunkt noch kein Grundstück. Grundstück Ende 2018 gekauft und mussten Haus umplanen, da die Bauvorschriften das geplante Haus nicht zugelassen haben. Nach mehrfachen Hin und Her wurde das Haus im April 2020 gestellt.
Hausabnahme fand am 27.07.2020 statt und kurz darauf kam die Schlußrechnung. Uns wurde lediglich der Betrag der Schlußrechnung mit dem verringerten Mehrwertsteuersatz ausgestellt, jedoch keine rückwirkende Reduzierung der bereits geleisteten Abschlagszahlungen. Vielmehr ein Hinweis darauf, dass keine Reduzierung der vorherigen Abschläge statt findet.
Es ist sehr traurig solch ein Verhalten von einem der ältestesten Unternehmen in der Fertighausbranche zu er leben.
Das was Sie schildern passiert vielen Baufamilien. Es ist aber nicht richtig, nur die Schlussrate mit 16 % zu versteuern. Es müssen alle Raten mit 16 % versteuert werden. Ziehen Sie den Differenzbetrag von der Schlussrate ab.
Bei uns ist die Bauabnahme am 20.11. Gebaut mit einem Generalunternehmer. Er hat uns auch Abschlagszahlungen ab Juli mit 19% versteuert. Er meinte, dass die erst am Ende gegengerechnet wird. Nun, bei Zahlung der letzten Rate, sollen wir auch 19% versteuern. Wenn wir das Geld überwiesen haben, würde er uns nachher eine Schlussrechnung aufstellen und uns die Differenz über alles zurückbezahlen. Für mich fühlt sich das nicht richtig an. Er kann doch jetzt schon bei der letzten Rechnung die Differenz bilden. Das will er aber nicht.
Guten Tag,
vielen Dank für Ihre Nachricht. Wenn die Abnahme am 20.11.2020 stattfindet ist der GESAMTE Bauvertrag mit 16% zu versteuern. Ziehen Sie daher, wenn die Schlussrechnung vorliegt und diese weiterhin mit 19 % ausgewiesen ist, für den GESAMTBETRAG des Auftrages 3 % ab. Zahlen Sie auf keinen Fall die volle Summe und hoffen auf Rückerstattung. Das kann nicht empfohlen werden.