Wann müssen Sie als Bauherr:in an den Handwerker eine Vorauszahlung leisten?
Das ist definitiv eine der meistgestellten Fragen von Bauherren, die bei Ihrem Hausbauprojekt die Gewerke einzeln vergeben. Was Sie tun können, um Handwerkern bei Auftragserteilung nicht durch hohe à cto. Zahlungen ausgeliefert zu sein, erkläre ich in diesem Blogbeitrag:
Grundsätzlich ist ein Bauunternehmer vorleistungspflichtig, das heißt, er muss erst bauen und dann wird nach der Abnahme das mangelfreie Werk bezahlt.
Da aber immer mehr Unternehmer mit dieser Regelung Probleme bekamen, wurde im Gesetz vorgesehen, dass der Unternehmer berechtigt sein soll, gem. § 632a BGB Abschlagszahlungen zu fordern. Diese Regelung wurde aus der VOB/B übernommen. Sie gilt auch bei Verbrauchern, also bei privaten Bauherren wie Ihnen.
Natürlich müssen auch für diesen Fall besondere Voraussetzungen erfüllt sein.
In welchem Fall kann ein Handwerker überhaupt Abschlagszahlungen verlangen?
Hier gilt § 632a BGB: Ein Handwerker kann Abschlagszahlungen verlangen…
- für die erbrachten vertragsgemäßen und mangelfreien Teilleistung, sowie
- für erforderliche Stoffe oder Bauteile, die eigens angefertigt oder angeliefert worden sind,
- jedoch nur für in sich abgeschlossene Teile der zu erbringenden Leistungen und nur, wenn dem Bauherr das Eigentum an diesen Teilleistungen, Stoffen und Bauteilen übertragen oder dafür Sicherheit geleistet wird.
Das heißt im Klartext, dass der Unternehmer grundsätzlich keinen Vorschuss auf eine noch nicht erbrachte Leistung fordern darf.
Als Entlastung für den vorleistungspflichtigen Unternehmer gedacht:
Die Vorschrift des § 632a BGB soll den vorleistungspflichtigen Unternehmer, der ohne Abschlagszahlungen oft über einen längeren Zeitraum teure Materialien und Personal vorzufinanzieren hat, entlasten und die mit der Vorfinanzierung verbundenen wirtschaftlichen Nachteile ausgleichen.
So weit so gut…doch wie können Sie als Verbraucher:in und / oder Baulaie wissen, was eine „angemessene“ Abschlagszahlung ist?
Ist das der Wert der Leistung oder der Wertzuwachs auf dem eigenen Grundstück?
Darauf habe ich eine klare wie einfache Antwort: Der Wert der Leistung können nicht Sie sondern nur Ihr baubegleitender Qualitätskontrolleur benennen.
Übrigens: Als Absolvent:in unseres Online-Kurses Bauherrenführerschein ist die Benennung eines baubegleitenden Qualitätskontrolleurs in Ihrer Nähe Teil unseres Service.
Das können Sie tun, wenn der Unternehmer keine Vorleistung erbringen will:
Sie können
- den Vertrag gar nicht erst abschließen
- dem Unternehmer eine Finanzierungsbestätigung Ihrer Bank für das Bauvorhaben vorlegen
- vom Unternehmer eine Vertragserfüllungs- oder Vorauszahlungsbürgschaft fordern.
Was passiert im schlechtesten Fall?
Im schlechtesten Falle haben sie Geld bezahlt und erhalten keine Gegenleistung. Es kann auch sein, dass zwar Leistungen eingebaut werden, diese aber mangelhaft sind, auch dann haben Sie, wenn bereits bezahlt wurde, keinen Hebel, um den Unternehmer zur Mängelbeseitigung zu bewegen.
Denken Sie an die Vertragserfüllungssicherheit:
Nach dem Gesetz ist der Unternehmer grundsätzlich vorleistungspflichtig. Wenn er von Ihnen eine Vorleistung verlangt und Sie am Unternehmer festhalten wollen, dann zahlen Sie nur, nachdem Ihnen eine Vertragserfüllungssicherheit oder eine Vorauszahlungsbürgschaft vorgelegt wurde.
Ich empfehle Ihnen dringend, dass Sie jeden Vertrag vor der Unterzeichnung prüfen lassen und nur nach Vorlage einer Sicherheit, die der Unternehmer Ihnen stellt und die von einem Fachanwalt geprüft wurde, zahlen.
Mein Apell an Sie als Bauherren lautet deshalb: Es geht um Ihr Geld, den einzigen Trumpf, den Sie haben – kommen Sie deshalb nicht jeder Forderung Ihres Handwerkers nach, nur, um ihn nicht zu verlieren, sondern entscheiden Sie mit Augenmaß und Umsicht.
Als Teilnehmer:in des Bauherrenführerscheines wird Ihnen auch das mit auf den Weg gegeben und Sie lernen, wie Sie mit Ihren Vertragspartnern auf Augenhöhe kommunizieren.
Sie stehen noch am Anfang Ihres Projektes? Dann starten Sie am besten hiermit:
Wenn Sie bereits wissen, dass Sie ein Fertighaus bauen möchten:
Wenn Sie noch unentschlossen sind, wie Sie bauen möchten:
Checkliste: Hausangebote vergleichbar machen:
Hallo, es mag sein das es das Gesetz gibt. Bedenken Sie aber bitte mal folgendes. Wenn ich als Handwerker jedes Mal in Vorleistung mir mehreren 10.000€ gehen soll und ich am Ende immer klagen muss weil die Bauherren die Nadel im Heuhaufen suchen oder willkürlich Skonto abziehen obwohl das nicht vereinbart ist, kann ich meinen Laden schließen. Klagen bringt auch nichts weil das nur mit Gutachter geht und die Gerichte immer ein Vergleich vorziehen. Ich gehe seit 6 Jahren nicht mehr in Vorleistung und alle sind Glücklich. Wenn ich Fenster bestelle für 20.000€ dann nur mit Vorkasse, sonnst wird nicht bestellt fertig.
Materialvorschuss ist etwas anderes als ein Vorschuss auf zu erbringende Arbeitsleistung.
Ich als Bauherr bin mit 4500 € in Vorleistung getreten . Das Dach ist miserabel erstellt und sollte eingebaut werden ich werde seit 6 Monaten„was muss ich machen . Telefonisch und Wathsapp nicht zu erreichen
Hallo Frau Neubert, zunächst empfehle ich Ihnen, in unsere Facebook-Gruppe Freude beim Bauen einzutreten, hier bekommen Sie immer gute Tipps aus der Community » https://www.facebook.com/groups/304474856893427.
Um eine rechtssichere Handlungsanweisung bzgl. Ihres Daches zu erhalten, nutzen Sie bitte die kostengünstige Möglichkeit der Online-Beratung durch Manuela Reibold-Rolinger, Fachanwältin für Bau-und Architektenrecht. » Hier können Sie einen Online-Termin buchen: https://www.reibold-rolinger.de/anwaltsberatung-online/
Viele Grüße aus dem Bauglück-Team
Hallo, ich habe voreilig eine Auftragsbestätigung über verschiedene Renovierungsmaßnahmen, Badumbau, Malerarbeiten und Schreiner in 5‑stelliger mittlerer Höhe unterschrieben mit einer Vorauskasse von 70%. Da ich angenommen habe, daß hier nur die Materialkosten (Sanitärbedarf) gemeint sind hab ich dem zugestimmt, die Rechnung lautet nun auf 70% Vorkasse insgesamt ohne genaue Aufteilung in Material/Handwerkerkosten. Ist dies denn zulässig, da ich ja die Handwerkerrechnung teilweise von der Steuer absetzen kann.
Guten Tag.
Grundsätzlich ist der Handwerker vorleistungspflichtig.
Er kann Abschlagszahlungen für in sich abgeschlossene und erbrachte Leistungen verlangen.
Fordern Sie das Geld zurück!
Mit freundlichen Grüßen
M.ReiboldRolinger
Fachanwältin für Baurecht
Das Problem ist: mindesten die Hälfte verdienen Handwerker mit dem Material — es wird aber dann mit dem Risiko argumentiert. Bestellt der Bauherr selbst das Material will es kein Handwerker verbauen da er dann zu wenig verdient — zu wenig sind oft nur 85 Euro die Stunde
Wir haben auch immer zumindest das Material im voraus genommen. Vielen Kunden war das allerdings unangenehm. Wir nutzen seit kurzem daher den treuhandservice von bauster und fahren damit sehr gut