Ein Bauvertrag verpflichtet! Die Kooperationspflicht am Bau und von guter Kommunikation:
Im Bauvertragsrecht gilt die Kooperationspflicht. Doch was bedeutet das konkret?
Sie verpflichtet beide Vertragspartner insbesondere bei Meinungsverschiedenheiten die Argumente, Alternativen und Gegenvorschläge der anderen Vertragspartei zumindest zur Kenntnis zu nehmen und zum Gegenstand eines Meinungsaustausches zu machen.
Probleme und Konflikte sollten konstruktiv und kooperativ auf der Baustelle besprochen und gelöst werden.
Eigene Kommuniktionsfähigkeit ist gefordert, aber die Realität ist oft noch eine andere:
⛔ Schreiben werden nicht beantwortet
⛔ erbetene Termine auf der Baustelle werden nicht wahrgenommen
⛔ eine Kommunikation zwischen den Vertragspartnern findet nicht statt.
Häufig fallen diese folgenden Sätze und zwar sowohl von den Bauherren wie von den Bauunternehmern..
„Wenn mir der im Dunkeln begegnet.…“
„Mit dem rede ich nicht mehr.….“
„Der Bauleiter hat mich angeschrieen und mir gesagt, dass ich keine Ahnung habe…“
Fallbeispiel:
Dazu haben wir ein interessantes Beispiel vom OLG Brandenburg, das über folgenden Fall zu entscheiden hatte:
Urt. v. 16.03.2011 — 13 U 5⁄10)
Eine junge Baufamilien beauftragt einen Bauunternehmer mit der Errichtung eines Einfamilienhauses. Im Rahmen der Gebäudeerrichtung gibt es Differenzen zwischen den Parteien u. a. über erforderliche Zusatzleistungen.
Die Bauherren antwortet in einem Schreiben auf Vorschläge des Bauunternehmers zu den Mehrleistungen und zur Ausführungsplanung per Einschreiben Rückschein.
Das Einschreiben wird allerdings durch den Bauunternehmer ganz bewusst nicht abgeholt. Vielmehr spricht der Bauunternehmer gegenüber dem Auftraggeber – ohne auf die Äußerungen des Auftraggebers einzugehen – Behinderung aus.
Des Weiteren sinnt der Bauunternehmer dem Auftraggeber an, wegen fehlender Ausführungsplanung auf alle eventuellen Schadensersatzansprüche ihm gegenüber bezüglich des Bauvorhabens zu verzichten.
Schließlich unterschreibt der Bauunternehmer zwar ein Nachtragsangebot des Auftraggebers zu Mehrleistungen, teilt die Unterzeichnung aber dem Auftraggeber nicht mit. Der Auftraggeber kündigt dem Bauunternehmer. Dieser verlangt darauf hin Werklohn für nicht erbrachte Leistungen. Er verklagt den Bauherren.
Das OLG Brandenburg weist die Klage des Bauunternehmers zurück.
Der Auftraggeber habe hier berechtigterweise außerordentlich gekündigt. Eine außerordentliche Kündigung, auch ohne vorherige Abmahnung, komme in Betracht bei schwerwiegenden Pflichtverletzungen, die zu einer tiefgehenden Störung der für die Fortsetzung des Vertrages notwendigen Vertrauensbeziehungen führen und eine Fortsetzung des Vertrages unzumutbar machen.
Hier habe das Bauunternehmen wiederholt und schwerwiegend gegen die Kooperationspflicht verstoßen.
Beide Parteien des Vertrages seien gehalten, auf die berechtigten Belange des jeweils anderen Vertragspartners Rücksicht zu nehmen. Entstehen während der Vertragsdurchführung Meinungsverschiedenheiten zwischen ihnen über die Notwendigkeit oder die Art und Weise einer Anpassung des Vertrages oder seiner Durchführung an geänderte Umstände, sind die Parteien grundsätzlich verpflichtet, durch Verhandlungen eine einvernehmlichen Beilegung der Meinungsverschiedenheiten zu versuchen.
Insoweit gebiete es die Kooperationspflicht, gerade bei Meinungsverschiedenheiten die Argumente, Alternativen und Gegenvorschläge der anderen Vertragsseite zumindest zur Kenntnis zu nehmen und zum Gegenstand eines Meinungsaustausches zu machen.
Das OLG Brandenburg sieht in dem Verhalten des Bauunternehmers eine Verletzung des Kooperationsgebotes.
Eine Verletzung sei darin zu sehen, dass das Bauunternehmen das Einschreiben nicht einmal abgeholt, geschweige denn hierauf reagiert habe, dass der Bauunternehmer die Annahme des Nachtragsangebotes gegenüber dem Auftraggeber verschwiegen habe und schließlich dass er schlechterdings unannehmbar den Verzicht auf alle eventuellen Schadensersatzansprüche bezüglich des Bauvorhabens verlangt habe.
Das Urteil zeigt, dass die Schwelle, über die man vor dem Hintergrund des Kooperationsgebotes stolpern kann, manchmal gar nicht so hoch sein muss. Richtigerweise gebietet die Rechtssprechung zum Kooperationsgebot den Parteien einen unter Berücksichtigung von Treu und Glauben angemessenen Umgang.
Daher gilt das Motto:
Schweigen ist Silber und (miteinander) reden ist Gold!
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Vielen Dank für diesen Beitrag zur Kooperationspflicht am Bau. Gut zu wissen, dass man mit einem Vertrag mangelnde Kommunikation zwischen den Vertragspartnern und Streit vermeiden kann. Ich habe erwägt für meine Bauträgerprojekte Software zu nutzen, über die der Baufortschritt von beiden Seiten einsehbar ist und so ebenfalls Missverständnisse zu vermeiden.