Mängelbeseitigung in Eigenleistung. So viel ist Ihre Arbeitszeit wert:
Manchmal kommt es vor, dass Unternehmer nach Abnahme oder Kündigung des Bauvertrages Mängel oder Folgeschäden nicht beseitigen. Für Sie als Bauherr:in besteht dann die Möglichkeit, den Mangel entweder durch einen anderen Bauunternehmer beseitigen zu lassen, oder aber selbst Hand anzulegen.
Viele Bauherr:innen sind handwerklich geschickt und trauen sich die Beseitigung der Mängel deshalb in Eigenleistung zu.
Wenn Sie sich vorher richtig verhalten haben, dann haben Sie noch nicht den gesamten Werklohn an den Unternehmer gezahlt. Das eröffnet Ihnen die Möglichkeit, Ihren eigenen Arbeitsaufwand mit dem Restwerklohn aufzurechnen.
Wir beantworten Ihnen in diesem Blogbeitrag die Frage:
- wie Sie den Aufwand für eigenes Tätigwerden berechnen und
- was Sie als Stundenaufwand berechnen können.
Einen solchen Fall hatte das OLG Frankfurt zu entscheiden:
Die Bauherr:innen wollten für ihre eigenen Arbeitszeit einen Stundensatz von 35 Euro/Stunde in Ansatz bringen.
Der Sachverhalt war wie folgt:
Ein Bauunternehmer wurde mit der Errichtung eines Reihenhauses beauftragt.
Es kam zum Streit wegen Mängeln. Nach Fristsetzung der Mängelbeseitigung und Abnahme unter Vorbehalt beseitigten die Bauherren die Mängel selbst und setzte dabei einen Stundenlohn von 35,00 Euro an.
Mit der Restwerklohforderung wurde die Aufrechnung erklärt: Der Bauunternehmer verklagte die Bauherren auf Zahlung des Restwerklohns.
Das Gericht der ersten Instanz gab dem Unternehmer Recht und verurteilte die Bauherren auf Zahlung.
Das OLG Frankfurt stellte dazu klar, dass der Ansatz von 35,00 Euro pro Stunde für die Eigenleistungen des Bauherrn bei einfachen handwerklichen Leistungen unangemessen hoch sei.
In Anlehnung an eine Entscheidung des OLG Düsseldorf vom 30.04.2015 (Az.: I — 21 U 71⁄14) schätzte der Senat in Ansehung der Art der durchgeführten Arbeiten für die Eigenleistung einen Stundensatz von etwa 15 Euro als angemessenen Betrag.
Danach könne der Besteller — wenn der Auftragnehmer seiner Verpflichtung zur Beseitigung von (Rest-)Mängeln innerhalb einer ihm vom Auftraggeber gesetzten angemessenen Frist nicht nachkomme, die Mängel selbst beseitigen und Aufwendungsersatz für seinen Arbeits- und Zeitaufwand verlangen.
Bei einfachen handwerklichen Tätigkeiten jedoch nicht mehr als 15 Euro/Stunde.
(OLG Frankfurt, Urteil vom 23.11.2017 — 22 U 23⁄16)
Das ist kein empfehlenswertes Rechenexempel. Lesen Sie hierzu auch meinen Blogbeitrag zum Thema Eigenleistungen beim Eigenheimprojekt.
Lassen Sie es bei Ihrer Baustelle erst gar nicht dazu kommen, dass Sie Mängel selbst beseitigen müssen und Sie vom Unternehmer auf Zahlung des Werklohns trotz Mängeln verklagt werden. Wie das am besten funktioniert? Am besten starten Sie mit der Teilnahme an einem unserer Gratis-Webinare:
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