Bauunternehmer kündigt den Bauvertrag. Das müssen Sie wissen:
Kündigung des Bauvertrages durch Ihren Bauunternehmer? Das sollten Sie als Bauherr:in dazu wissen:
Kann der Bauunternehmer den Vertrag einfach kündigen und Sie als Bauherr:in im Regen stehen lassen? Dass Bauunternehmer den geschlossenen Bauvertrag mit privaten Bauherren kündigen, kommt immer wieder vor und versetzt die privaten Bauherren häufig in Angst und Schrecken.
In diesem Blogartikel erkläre ich Ihnen, wie Sie sich vor einer unberechtigten Kündigung durch den Bauunternehmer schützen und welche Vorzeichen einer Kündigung des Bauvertrages Sie kennen sollten, damit Sie nicht plötzlich ohne Baupartner da stehen.
In meinem vorherigen Blogbeitrag habe ich den Unterschied zwischen der freien und der Kündigung aus wichtigem Grund durch den Bauherren erklärt. (» zum Blogbeitrag: Kündigung durch den Auftraggeber)
Nur ein wichtiger Grund berechtigt zur Kündigung des Vertrages durch den Bauunternehmer:
Anders als bei der Kündigung durch Sie als Bauherr:in, ist grundsätzlich eine (freie) Kündigung des Auftragnehmers nicht vorgesehen, so dass eine Kündigung nur aus wichtigem Grund erfolgen darf.
Ein wichtiger Grund zur Kündigung durch den Bauunternehmer besteht, wenn Tatsachen vorliegen, die unter Berücksichtigung aller Umstände und unter Abwägung der beiderseitigen Interessen die Fortsetzung des Vertrages unzumutbar machen (vgl. z.B. BGH NJW 1993, 1972, 1973 [BGH 25.03.1993 — X ZR 17/92] m.w.N.).
Die Bauherren müssen, bevor der Bauunternehmer kündigen kann, in gravierender Weise gegen ihre vertraglichen Pflichten verstoßen. Diese können sein:
1. Fehlende Mitwirkung des / der Bauherr:in
2. Sie zahlen Ihre Rechnungen an den Bauunternehmer nicht
3. Sie verweigern die Vorlage der vertraglich vereinbarten Sicherheit
4. Sie reagieren nicht auf Bedenkenhinweise des Unternehmers
5. Baustillstand von mehr als 3 Monaten, angeordnet durch Sie als Bauherr:in
6. Sie begehen eine Straftat (Beleidigung, Bedrohung,…)
Ausführung der wichtigen Gründe, die den Bauunternehmer zur Kündigung berechtigen können:
1. Fehlende Mitwirkung der Bauherr:in:
Im Gegensatz zum Auftraggeber, der den Vertrag jederzeit gemäß § 648 BGB kündigen kann, steht dem Auftragnehmer ein Kündigungsrecht ohne Vorliegen eines Kündigungsrechts nicht zu.
Beim BGB-Bauvertrag kann der Auftragnehmer den Vertrag gem. §§ 642, 643 BGB kündigen, wenn der Auftraggeber seine Mitwirkungspflichten verletzt und der Auftragnehmer ihm eine angemessene Frist zur Nachholung der Handlung mit der Erklärung, dass er den Vertrag kündige, wenn die Handlung nicht bis zum Ablauf der Frist vorgenommen werde, setzt.
Aber was sind denn eigentlich Mitwirkungshandlungen eines Bauherren? Beispiele:
• Die Bereitstellung des Grundstücks
• die rechtzeitige Übergabe von Ausführungsplänen
• die Regelung des Zusammenarbeitens mehrerer Unternehmer
• die Vornahme von Bemusterungen und vertraglich vereinbarter Abrufe
• die Beibringung von Genehmigungen etc.
Vorsicht: Der Vertrag gilt nach § 643 Satz 2 BGB als aufgehoben, wenn die Handlung nicht innerhalb der gesetzten Frist nachgeholt wird. Einer weiteren Erklärung, insbesondere einer separaten Kündigungserklärung, bedarf es nicht.
Aber: Die vom Auftragnehmer ausgesprochene Aufforderung zur Erbringung der Mitwirkungshandlung muss dieser dem Verbraucher gegenüber jedoch so präzise bezeichnen, dass der Auftraggeber weiß, welche Mitwirkung von ihm verlangt wird.
Deshalb mein Tipp: Sollte Ihnen eine solche Aufforderung des Unternehmers vorliegen, ziehen Sie bitte sofort ein:e Fachanwalt/Fachanwältin für Verbraucherbaurecht hinzu. In der Kanzlei Reibold-Rolinger bieten wir hierfür die kostengünstige Variante der Online-Beratung an:
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Neben dem Anspruch auf Vergütung der erbrachten Leistungen hat der Auftragnehmer einen Anspruch auf Entschädigung nach § 642 BGB für die Zeit bis zur Kündigung. Zudem kann der Auftragnehmer die Abnahme der bis zum Fristablauf erbrachten Leistungen verlangen. Für diese Leistungen ist der Auftragnehmer auch in der vertraglichen Mängelhaftung.
Gut zu wissen: Der Gesetzgeber hat bei der Entwicklung des „Neuen Bauvertragsrechts“ zum Jahr 2018 bewusst darauf verzichtet, besondere Kündigungsgründe in das Gesetz aufzunehmen. Ob der Vertrag aus wichtigem Grund gekündigt werden darf, sollen die Gerichte durch eine bewertende Beurteilung der feststellbaren Umstände im jeweiligen Einzelfall entscheiden.
2. Sie zahlen Ihre Rechnungen an den Bauunternehmer nicht:
Der Zahlungsverzug des Bestellers (damit sind Sie als Bauherr:in gemeint) kann eine Kündigung regelmäßig rechtfertigen, insbesondere dann, wenn der Besteller kontinuierlich die vertraglichen Zahlungsfristen ignoriert oder wenn er unberechtigte Abzüge vornimmt. Vor der Kündigung des Bauvertrages durch den Unternehmer ist in diesen Fällen jedoch eine Mahnung und eine anschließende Nachfristsetzung erforderlich.
Kein wichtiger Grund besteht, wenn lediglich eine »kleinere« Rechnung nicht bezahlt wurde oder wenn eine strittige Nachtragsleistung nicht bezahlt wurde, solange die Parteien noch Grund und Höhe der Nachtragsforderung klären.
Mein Tipp: Können Sie als private Bauherren wegen Mängeln ein Leistungsverweigerungsrecht geltend machen, ist die Werklohnforderung diesbezüglich nicht fällig. Dann kann in der Drohung der Leistungseinstellung sogar ein wichtiger Kündigungsgrund des Bestellers liegen!
3. Sie verweigern die Vorlage der vertraglich vereinbarten Sicherheit:
Unterlassen Sie es, eine geforderte Sicherheit nach § 650 h BGB zu stellen, kann der Unternehmer den Vertrag nicht nach § 648 a BGB, sondern nur nach § 650 h Abs. 5 BGB kündigen. Auch insoweit sind die dort beschriebenen Bestimmungen vorrangig.
4. Sie reagieren nicht auf Bedenkenhinweise des Unternehmers:
Ein Sonderfall der Kündigung nach § 648 a BGB wird auch vorliegen, wenn Sie Ihrer Obliegenheit / Pflicht nicht nachkommen, nach berechtigten Bedenken des Auftragnehmers gegen seine Leistungsanordnungen, eine Umplanung vorzunehmen.
Wenn der Auftragnehmer dann unter Verstoß gegen öffentliches Recht oder gegen seine Verkehrssicherungspflicht oder unter Gefahr für Leib und Leben weiterarbeiten müsste, kann er im Einzelfall den Vertrag aus wichtigem Grund nach § 648 a BGB kündigen.
5. Baustillstand von mehr als 3 Monaten, angeordnet durch Sie als Bauherr:in:
Bei Baustillstand / Unterbrechung haben beide Vertragsparteien ggf. einen Anspruch auf eine Kündigung des Bauvertrages, wenn eine Unterbrechung länger als drei Monate dauert.
Der Bundesgerichtshof hat die Rechtmäßigkeit dieser Regelung bestätigt. Dies erscheint auch sachgerecht. Denn im Falle eines Stillstandes oder einer länger andauernden Unterbrechung wird es dem Auftragnehmer regelmäßig nach Ablauf einer angemessenen Frist nicht zumutbar sein, auf die Durchführung dieses Vertrages (»vergeblich«) zu warten und weitere Aufträge abzulehnen, weil er seine Produktionsressourcen (Geräte, Material und Personal) für das stillstehende oder unterbrochene Bauvorhaben vorhalten muss.
Insofern hält es der BGH für sachgerecht, die Regelung nach § 6 Abs. 7 VOB/B auch auf BGB-Bauverträge auszudehnen. Der länger andauernde Stillstand bzw. die Unterbrechung an sich stellt also einen außerordentlichen Kündigungsgrund dar.
Gut zu wissen: Bei Verbraucher:innen gelten Sonderregelungen. Regelmäßig bedarf es auch einer Fristsetzung gemäß § 648 a Abs. 3 i.V.m. § 314 BGB, die auch fristgemäß nach Ende der
3‑monatigen Stillstandzeit erklärt werden muss. Ansonsten ist der Kündigungsgrund wegen dieses Stillstandes verwirkt, weil eben auch der Besteller die Erwartung erhalten kann, der Unternehmer »akzeptiere« den Stillstand und stehe parat, wenn es »wieder los geht«.
Mein Tipp: Droht Ihnen der Unternehmer mit Kündigung wegen eines vom Ihnen angeordneten Baustopps, dann sollten Sie sofort eine:n Fachanwältin / Fachanwalt für Verbraucherbaurecht konsultieren.
6. Wenn Sie eine Straftat begehen (Beleidigung, Bedrohung,…):
Das kommt tatsächlich sehr selten vor, dennoch: Der Auftragnehmer hat ein Recht auf Kündigung des Bauvertrages, wenn er vom Bauherren bedroht wird, Baumaterialien vom Bauherren unterschlagen oder gestohlen werden, oder es zu Handgreiflichkeiten (Körperverletzungen) auf der Baustelle durch den Bauherren kommt.
Vorsicht bei provoziertem Kündigungsjoker:
Fazit: Der Unternehmer hat kein freies Kündigungsrecht und muss für eine Kündigung immer einen wichtigen Grund vorbringen.
Dennoch ist Vorsicht geboten, wenn ein:e Unternehmer:in den „Kündigungsjoker“ zieht. In vielen Fällen werden Kündigungsgründe von unseriösen Unternehmern provoziert.
Das ist in der Regel dann der Fall, wenn die Bauleistung weit überzahlt ist. Dann behaupten die Unternehmen ein Kündigungsrecht zu haben, was ihnen gar nicht zusteht, um die Bauherren zu verunsichern.
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