Mängelbeseitigungsrecht des Unternehmers — die heilige Kuh im Baurecht
Je später ein Mangel entdeckt wird, umso teurer wird es.
Die Kosten der Mangelbeseitigung und die Kosten der Beseitigung eines Mangelfolgeschadens können so hoch sein, dass der verantwortliche Unternehmer versucht, sich herauszureden, um die Mangelbeseitung zu umgehen. Sätze wie:
- „Das guckt sich weg“
- „Dieser Mangel hat mit uns nichts zu tun“
- „Die Mangelbeseitigung ist uns nicht zumutbar,…“
sind leider keine Seltenheit und viele private Bauherren, die zu mir in die Kanzlei kommen, fragen mich:
Ist es tatsächlich so, dass es dem Unternehmer nicht zumutbar ist, den Mangel zu beseitigen und kann ich als private:r Bauherr:in nicht genau vorgeben, wie der Mangel zu beseitigen ist?
Anhand eines Fallbeispieles erkläre ich Ihnen in diesem Blogbeitrag die Fragen…:
- OB der Unternehmer den Mangel beseitigen kann, wie er will
- WIE Mängel beseitigt werden müssen und
- WANN eine Mängelbeseitigung dem Unternehmer zumutbar ist und wann nicht
Nun, es kommt immer auf den Einzelfall an. Für Sie als private:r Bauherr:in ist es aber gut, wenn Sie von dem nun folgenden Urteil des OLG Düsseldorf zumindest schon einmal gehört haben, denn:
Weigert sich der Unternehmer bei einem erheblichen Mangel ein Sanierungskonzept vorzulegen oder behauptet sogar, die Mangelbeseitigung sei ihm nicht zumutbar, dann sollte man diese Entscheidung parat haben:
OLG Düsseldorf, Urteil vom 9.11.2018 — 22 U 91 I 14
In diesem Fall wurde nach Einzug in ein Reihenhaus ein eklatanter Schallschutzmangel entdeckt. Die Mängelbeseitigung war sehr aufwändig. Der Kläger war mit dem Ergebnis der Mangelbeseitigung nicht zufrieden und zog vor Gericht:
Das Oberlandesgericht Düsseldorf hat hier entschieden, dass gerade bei aufwändigen Mängelbeseitigungen dem Unternehmer zugemutet werden kann, sogar ein Sanierungskonzept vorzulegen.
Nach dieser Entscheidung, so die Richter, trägt zwar der Unternehmer das Risiko der Mängelbeseitigung und kann daher grundsätzlich allein darüber entscheiden, wie er die Mängel dauerhaft beseitigen will. Das gilt, so dir Richter aber nicht, wenn der Auftragnehmer eine völlig unzureichende Mängelbeseitigung plant, beziehungsweise von vorneherein abzusehen ist, dass die vom Unternehmer geplanten Maßnahmen nicht zu einer vollständigen, nachhaltigen und den anerkannten Regeln der Technik entsprechenden Beseitigung der Mängel führen kann.
Für die Beurteilung, ob eine durch den Werkunternehmer angebotene Mängelbeseitigungsmaßnahme geeignet ist, kommt es auf objektive Maßstäbe an.
Daher, so die Richter, müssen Bauherr:innen Mängelbeseitigungen nicht akzeptieren, die den vertraglich geschuldeten Erfolg nicht vollständig herbeiführen, solche Mängelbeseitigungsmaßnahmen dürfen sie sogar zurückweisen.
Bei einer aufwändigen Sanierungsmaßnahme kann es — auch im Lichte bauvertraglicher Kooperationspflichten — erforderlich sein, dass der Unternehmer dem Bauherrn ein Sanierungskonzept vorlegt, das diesem die Prüfung ermöglicht, ob eine angebotene Teilsanierung von Decken, wie in dem in Düsseldorf entschiedenen Fall, den vertraglich geschuldeten Erfolg (hier: einen “erhöhten Schallschutz”) überhaupt erreichen kann.
Es gibt — erst recht im Rahmen eines bereits bezogenen Objekts — kein Recht des Unternehmers, sich durch sukzessive Mängelbeseitigungsversuche an den von ihm vertraglich geschuldeten “erhöhten Schallschutz” schrittweise (und für ihn kostensparend) quasi heranzutasten.
Manuela Reibold-Rolinger: “Ich finde diese Entscheidung richtig und gut!”
Dieses praxisnahe Urteil liegt im Interesse beider Parteien, die Eignung einer umfangreichen Sanierungsmaßnahme im Vorfeld zu klären. So können ungeeignete Mängelbeseitigungsversuche, die den Bauablauf nachhaltig verzögern können, vermieden werden.
Es ist aber zu betonen, dass die rechtliche Verpflichtung zur Vorlage eines Sanierungskonzepts und die Pflicht zur kooperativen Klärung vor Ausführung im Einzelfall zu prüfen sind. Grundsätzlich bleibt es dabei, dass der Auftragnehmer aufgrund der Risikoverteilung die Art der Mängelbeseitigung allein bestimmen kann. Sind diese allerdings ungeeignet oder unvollständig, so muss sie nicht akzeptiert werden!
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